Auf den Einsatz von Streusalz kann aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht verzichtet werden. Dennoch sind die Mitarbeiter des Bauhofs bemüht, nur soviel Salz wie unbedingt nötig zu streuen. Durch den Einsatz spezieller Fahrzeug- und Winterdiensttechnik konnten die benötigten Salzmengen in den vergangenen Jahren denn auch kontinuierlich reduziert werden.
Fahrbahnen
Der städtische
Räum- und Streudienst ist in Dringlichkeitsstufen eingeteilt. Die
Winterdienstarbeiten beginnen an Werktagen um 3 Uhr früh mit der Sicherung
der Haupteinfallstraßen. Je nach Straßenverhältnissen
folgen Hauptstraßen, verkehrswichtige und gefährliche Bereiche
sowie die Strecken der öffentlichen Verkehrsmittel. Der Stadtbauhof
bemüht sich durch hohen Personal- und Geräteeinsatz annehmbare
und sichere Straßenverhältnisse zu schaffen. Insbesondere bei
starken Schneefällen oder im Berufsverkehr kann es aber immer wieder
zu Behinderungen kommen. Verkehrsteilnehmer werden daher gebeten, sich
frühzeitig auf winterliche Straßenverhältnisse und die
damit verbunden Einschränkungen einzustellen.
Winterdienst auf den Radwegen
Bei winterlichen
Straßenverhältnissen werden erfahrungsgemäß nur wenige
Radwege stärker benutzt. Trotzdem bemüht sich der Stadtbauhof,
auch diese zu räumen und zu streuen. Einige Radwege, die unmittelbar
auf Fahrbahnen abmarkiert sind, können bei größeren Schneehöhen
aber nicht mehr geräumt werden, da der weg geschobene Schnee auf ihrer
Fläche abgelagert werden muss.
Sicherung von öffentlichen Gehwegen
Die öffentlichen
Gehwege und die gemeinsamen Rad- und Fußwege müssen auf der
ganzen Länge, mit der sie an einem angrenzenden Grundstück liegen,
bei Schneefall oder Glatteis werktags von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- sowie
gesetzlichen Feiertagen von 8 bis 20 Uhr von Schnee geräumt, gestreut
und in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Der Einsatz von Streusalz
ist nur zur Beseitigung von besonderen Gefahren zulässig und dementsprechend
zu dosieren.
Gehwege müssen so breit geräumt und gestreut werden, wie es dem Fußgängerverkehr entspricht. Falls vor einem Grundstück kein Gehweg vorhanden ist, muss am Straßenrand ein Streifen von 1,2 m Breite als Gehweg gesichert werden. Dies gilt auch bei Straßen, bei denen nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist. Die Wintersicherungspflicht erstreckt sich auch auf die Gehwege vor unbebauten Grundstücken, soweit diese innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen.
Abgeräumter Schnee und Eis können am Rand des Gehwegs gelagert werden, soweit der Straßen und Fußgängerverkehr dadurch nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist dies nicht möglich, müssen sie auf dem eigenen Grundstück abgelagert werden. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege müssen beim Räumen und Ablagern von Schnee freigehalten werden. Auf Fahrbahnen im Stadtgebiet ist das Abladen von Schnee und Eis verboten, aufs private Grundstück dürfen sie nur mit Erlaubnis des Grundstückseigentümers.
Streugut
Wer im Winter Räum-
und Sicherungsdienste vornehmen muss, sollte sich rechtzeitig vor Winterbeginn
Streugut im Fachhandel beschaffen. Die von der Stadt Bayreuth aufgestellten
und befüllten Streukisten dienen nur dem eigenen Bedarf und dem vor
Ort eingesetzten Personal. Streugut aus städtischen Behältern
darf von Privatpersonen oder Unternehmen also nicht verwendet werden.
Einfahrten und Durchgänge von Grundstücken
Die städtischen
Räumfahrzeuge können beim Schneeräumen aus technischen Gründen
keine Rücksicht auf Einfahrten und Durchgänge nehmen und schieben
diese oft wieder zu. Deshalb kann es den Anliegern nicht erspart werden,
hier unter Umständen nochmals frei zu räumen. Hierfür bittet
das Stadtbaureferat um Verständnis. Zugänge und Standplätze
der Rest - und Biomüllbehälter müssen von den Grundstückseigentümern
im Winter regelmäßig geräumt und gestreut werden. Sind
die Mülltonnen für den städtischen Hol- und Bringservice
durch Schnee- und Eisglätte nicht mehr sicher zugänglich, muss
ihre Abfuhr aus Arbeitsschutzgründen eingestellt werden.
Quelle: Pressestelle der
Stadt Bayreuth
Foto:
erysipel / pixelio.de
03.11.10
Autos
nicht unnötig laufen lassen
Auch in Bayreuth
hat die kalte Jahreszeit spürbar Einzug gehalten. Angesichts frostiger
Nachttemperaturen appelliert das Rathaus an die Bürger, ihre Autos,
aber auch andere Lärm oder Abgase erzeugende Motoren nicht unnötig
laufen zulassen. Denn besonders nach Nachtfrösten lassen erfahrungsgemäß
viele Autofahrer ihre Fahrzeuge morgens oft minutenlang im Stand warmlaufen.
Auch beim Be- und Entladen oder beim Warten auf Kunden - zum Beispiel bei
Taxifahrten - beziehungsweise private Mitfahrer werden an kalten Tagen
die Automotoren oftmals nicht abgestellt.
Dabei werden aufgrund der nur unvollständigen Verbrennung des Kraftstoffes erhebliche Mengen an Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen unnötig freigesetzt. Auch der in den Kraftfahrzeugen eingebaute Katalysator kann diese Schadstoffemissionen nach einem Kaltstart nicht verhindern, da die Betriebstemperatur des Katalysators noch nicht erreicht ist. Außerdem bedeutet das Laufen der Motoren für die Nachbarn natürlich eine vermeidbare Lärmbelästigung.
Solch unnötiges
Laufen lassen ist daher laut Bayerischem Immissionsschutzgesetz ausdrücklich
verboten. Bei Verstößen droht eine Geldbuße.
Quelle: Pressestelle der
Stadt Bayreuth
Foto:
Kurt / pixelio.de
02.11.10
Neuer Personalausweis mit Computerchip
Einwohner- und Wahlamt der Stadt hat sich auf die Einführung des neuen
Dokuments zum Monatsanfang vorbereitet
Ab Anfang November
wird bundesweit ein neuer Personalausweis eingeführt. Oberbürgermeister
Dr. Michael Hohl gehörte zu den ersten Antragstellern, die jetzt im
Einwohner- und Wahlamt der Stadt im Neuen Rathaus wegen des neuen, mit
elektronischen Funktionen ausgestatteten Ausweises vorstellig geworden
sind.
Das Geheimnis des neuen Personalausweises, der im praktischen Scheckkartenformat daherkommt und somit die gleiche Dimension hat wie Kredit- und EC-Karten oder auch der neue Führerschein, ist ein integrierter Computerchip. Die auf ihm gespeicherten Daten können mit einem speziellen Änderungsterminal durch die Pass- und Meldestelle modifiziert werden, ohne dass etwa ein neuer Ausweis ausgestellt werden müsste. Das Einwohner- und Wahlamt der Stadt hat sich für die Einführung des neuen Personalausweises umfassend gerüstet. In den vergangenen Wochen wurden die Räume der Pass- und Meldestelle m Neuen Rathaus umgebaut, um noch mehr Diskretion beim Beantragen des Personalausweises zu gewährleisten. Die notwendigen EDV-Programme stammen von der AKDB. Der Leiter des AKDB-Kundenzentrums in Bayreuth, Hans-Peter Pluta, ließ es sich denn auch nicht nehmen, zum Start des neuen Personalausweises ebenfalls in die Pass- und Meldestelle zu kommen.
Nur auf Antrag
Wer den neuen Personalausweis
haben möchte, muss zunächst einen Antrag stellen. Hierfür
stehen beim Einwohner- und Wahlamt Mitarbeiter an sechs Schaltern zur Verfügung.
Sie unterrichten den Antragsteller ausführlich über die Neuerungen
und sind bemüht, auftauchende Fragen im Gespräch zu klären.
Mitzubringen ist ein geeignetes Passbild, das die Anforderungen in Sachen
Biometrie erfüllt. Wer will, kann auch zwei Fingerabdrücke nehmen
lassen, die dann auf dem Personalausweis-Chip abgespeichert werden. Dies
geschieht aber auf freiwilliger Basis.
Sind die Formalitäten im Rathaus erledigt, werden die Daten an die Bundesdruckerei in Berlin übermittelt, die die Ausweise produziert. Von dort bekommt der Antragsteller prompt eine Benachrichtigung, dass sein Ausweis hergestellt wird. "Das heißt aber nicht, dass das Dokument auch gleich hier bei uns in Bayreuth abgeholt werden kann", erklärt Horst Mader, Leiter des Einwohner- und Wahlamtes. Bis dahin können durchaus drei bis vier Wochen vergehen. "Wer einen Ausweis beantragt hat, möge bitte die Benachrichtigung der Stadt abwarten, dass er das Dokument an der Kasse in der Passstelle abholen kann."
Bezahlt wird übrigens gleich beim Beantragen, was neuerdings auch bargeldlos möglich ist. Der neue Personalausweis kostet 28,80 Euro; wer keine 24 Jahre alt ist, zahlt 22,80 Euro. Die bisher gewährte Gebührenfreiheit beim Ausstellen des ersten Personalausweises ist vom Gesetzgeber nicht mehr vorgesehen.
Online-Funktion
Beim Abholen des
neuen Ausweises entscheidet dessen Inhaber, ob die Online-Funktion des
neuen "Perso" aktiviert werden soll oder nicht - übrigens keine Entscheidung
für die Ewigkeit. Gegen Gebühr kann dies auch zu einem späteren
Zeitpunkt wieder geändert werden.
Und wozu überhaupt eine Online-Funktion? Das Ausweisen im Internet und auch an Automaten kann zukünftig mit den neuen Personalausweis erfolgen. Auch beim Ausfüllen von Formularen versprechen sich die Schöpfer des neuen Ausweises Erleichterungen. Was bisher per Hand erfolgen musste, kann dann der Computer im Zusammenspiel mit einem speziellen Lesegerät und der dazugehörenden Software übernehmen. So könnten unter Umständen ganze Behördengange in Zukunft überflüssig werden. Aber auch bei Kauf- und Verkaufsaktionen in Internet-Shops könnte die Online-Funktion des neuen Personalausweises künftig eine wichtige Rolle spielen. Gleiches gilt für Verkaufsautomaten für Fahrkarten, bei Mietservices für Autos oder Fahrräder oder beim Einchecken im Hotel.
Wer sich ausführlich
über die interaktiven Möglichkeiten der Online-Funktion des neuen
Personalausweises sowie die damit verbundenen Fragen des Datenschutzes
informieren möchte, sollte sich die Infobroschüre durchlesen,
die jeder Inhaber des neuen Ausweises mit dem Dokument im Einwohner- und
Wahlamt erhält.
Quelle: Pressestelle der
Stadt Bayreuth
15.10.10
Kein Versand neuer Lohnsteuerkarten
Karte
des Jahres 2010 behält auch für 2011 ihre Gültigkeit
In diesem Jahr erfolgt kein Versand von
Lohnsteuerkarten, da die Lohnsteuerkarte 2010 auch für das Jahr 2011
ihre Gültigkeit behält. Darauf macht das Einwohner- und Wahlamt
der Stadt Bayreuth in einer Pressemitteilung aufmerksam.
Ursache hierfür ist die Umstellung auf ein zeitgemäßes elektronisches Verfahren. In diesem Zusammenhang wechselt ab dem Jahr 2011 auch die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Die Finanzämter können bereits im Jahr 2010 zuständig werden, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug 2011 betreffen. Für Änderungen der Meldedaten an sich (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder austritt) sind weiterhin die Städte/Gemeinden zuständig.
Mit der weiteren Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 2010 entfällt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Weitergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen. Benötigt jemand noch in diesem Jahr eine Lohnsteuerkarte, wird diese noch von der Stadt ausgestellt. Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen, z. B. Eintragung der Steuerklasse I ab 2011, weil die Ehe in 2010 aufgelöst wurde und somit die Voraussetzung für die Steuerklasse III weggefallen ist. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres entfällt. Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Die Herabsetzung des Freibetrags kann beim Finanzamt beantragt werden. Nach Einführung des elektronischen Verfahrens (voraussichtlich im Jahr 2012) müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Für das neue Verfahren müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum und die IdNr mitteilen sowie die Auskunft geben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Informationen werden dem Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Daten des Arbeitsnehmers elektronisch durch die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Hat das Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen dem Arbeitgeber die erforderlichen Informationen (Geburtsdatum und IdNr) zum Abruf der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bereits vor. Diese wurden auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung des Jahres 2011 aufgedruckt.
Mehr Informationen gibt es unter www.elster.de
Quelle: Pressestelle der
Stadt Bayreuth